Landesinnung Stmk der Hafner, Platten- und
Fliesenleger und Keramiker
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR
HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGER
Unverbindliche Verbandsempfehlung gem. § 31 Kartellgesetz 1988 –
dem Kartellgericht angezeigt am 27.3.2002, Reg.Z. V 112;
gerichtet an alle Mitglieder der Landesinnung Stmk der Hafner, Platten- und Fliesenleger
und Keramiker
1. Geltung der AGB
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner
bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B
2233. Auf Verlangen werden diese gerne zur Verfügung gestellt und können auch unter
www.fliesenooe.at abgerufen werden.
Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von
AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch
Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die
üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch
uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns
binnen Wochenfrist zu erfolgen.
3. Kostenvoranschlag
Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den
Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des
Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne,
Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von
mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich
verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung
gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot
weitergegeben.
4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches
bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
5. Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach
dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in
Rechnung zu stellen.
Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche
Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der
Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den
ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer
Nachforderung.
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und
sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der
Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige
Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von
zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise
entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.
6. Fälligkeit
Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß
25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten
Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger
entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die
Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des
BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der
Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung
einen Betrag von Netto € 30,-- sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro
Halbjahr einen Betrag von € 8,-- zu bezahlen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf
Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige
offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir
unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6
Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.
7. Transportkosten, Verwahrungspflicht
Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist.
Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen
gesondert angemessen in Rechnung gestellt.
Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der
Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der
Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend
verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
8. Ausführungsbedingungen
Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur
von mindestens +10 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und
Wasserentnahme möglich ist. Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung
erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden
Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Termine
Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als
genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte
Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte
aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die
Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für
die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder
sonstige Folgen eintreten.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
11. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für
Personenschäden.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe
Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.
12. Gewährleistung
Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 2 Jahre ab Fertigstellung. Der Werkbesteller hat zu
beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle
Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um
Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt.
Gewährleistungsansprüche können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung
(Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen.
Ein Preisminderungsanspruch steht unserem Vertragspartner nur zu, wenn der Mangel
unbehebbar und geringfügig ist. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht
geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.
13. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die nicht den Preis betreffen, die
aber z. B. geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche,
der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommen
werden.
14. Prüf- und Warnpflicht
Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und
Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden
Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung
unsererseits besitzen.
15. Aufrechnungsverbot
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit
Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
16. Leistungsverweigerungsverbot
Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen
nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts,
der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.
17. Formvorschriften
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc.
zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen,
Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der
Originalunterschrift.
Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und
umgehend bekanntgeben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekanntgegebene Adresse
rechtswirksam zugestellt werden können.
18. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht.
19. Gerichtsstand
Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag
resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich
zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener
Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Ort der Beschäftigung hat.